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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 13.09.2002, Aktenzeichen: (2) 4 Ausl. 219/02 (100/02) 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: (2) 4 Ausl. 219/02 (100/02)

Beschluss vom 13.09.2002


Leitsatz:Dem Erlass des förmlichen Auslieferungshaftbefehls steht nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen nebst den dazu gehörenden Unterlagen - vorab und zwecks Fristwahrung - nur per Fax, nicht aber im Original oder in beglaubigten Abschriften vorgelegt worden ist. Ausreichend ist, wenn sich aus den dem Oberlandesgericht vorliegenden Unterlagen ergibt, dass der ausländische Staat ein Auslieferungsersuchen gestellt und dieses bei deutschen Behörden eingegangen ist.
Rechtsgebiete:IRG, EuAlÜbK
Vorschriften:IRG § 15, IRG § 10, EuAlÜbk § 16,
Stichworte:förmlicher Auslieferungshaftbefehl, Auslieferungsunterlagen, Form,

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