JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 13.08.2001, Aktenzeichen: 2 Ss 710/01
| Leitsatz: | 1. Stützt der Tatrichter den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten, so ist in den Urteilsgründen eine verständliche, in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zu Grunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich. 2. An die Begründung der Rechtsfolgenentscheidung sind im Jugendrecht besondere Anforderungen zu stellen sind. Das gilt besonders dann, wenn von der Möglichkeit der Bildung einer Einheitsjugendstrafe nach § 31 JGG Gebrauch gemacht worden ist. |
| Rechtsgebiete: | StPO, JGG |
| Vorschriften: | StPO § 267, JGG § 54, JGG § 31, |
| Stichworte: | Sachverständigengutachten, Anforderungen an die Urteilsgründe, Anknüpfungstatsachen, Jugendstrafe, besondere Anforderungen an die Begründung der Sanktion, Einheitsjugendstrafe, |
| Verfahrensgang: | Bezirksjugendschöffengerichts Bochum |
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