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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 13.03.2006, Aktenzeichen: 15 W 469/05 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 469/05

Beschluss vom 13.03.2006


Leitsatz:1) Ist die Erledigungserklärung des Antragstellers einseitig geblieben und spricht daraufhin das Amtsgericht antragsgemäß durch Beschluss die Erledigung der Hauptsache aus, so beschränkt sich die Beschwer des Antragstellers auf die ihm nachteilige, von ihm mit der sofortigen Beschwerde angegriffene Kostenentscheidung. Die sofortige Beschwerde ist deshalb gem. § 20 a Abs. 1 S. 1 FGG unzulässig.

2) Der Grundsatz der Meistbegünstigung kann den Rechtsmittelausschluss aus § 20 a Abs. 1 S. 1 FGG nicht überspielen, auch wenn die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht widerspruchsfrei erscheint.
Rechtsgebiete:FGG, WEG
Vorschriften:FGG § 20 a Abs. 1 S. 1, WEG § 45 Abs. 1,
Stichworte:Ausschluss der Anfechtung der als Nebenentscheidung ergangenen Kostenentscheidung,
Verfahrensgang:LG Bielefeld 23 T 720/05 vom 15.11.2005
AG Herford 2 II 32/04

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