JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 13.03.2006, Aktenzeichen: 15 W 469/05
| Leitsatz: | 1) Ist die Erledigungserklärung des Antragstellers einseitig geblieben und spricht daraufhin das Amtsgericht antragsgemäß durch Beschluss die Erledigung der Hauptsache aus, so beschränkt sich die Beschwer des Antragstellers auf die ihm nachteilige, von ihm mit der sofortigen Beschwerde angegriffene Kostenentscheidung. Die sofortige Beschwerde ist deshalb gem. § 20 a Abs. 1 S. 1 FGG unzulässig. 2) Der Grundsatz der Meistbegünstigung kann den Rechtsmittelausschluss aus § 20 a Abs. 1 S. 1 FGG nicht überspielen, auch wenn die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht widerspruchsfrei erscheint. |
| Rechtsgebiete: | FGG, WEG |
| Vorschriften: | FGG § 20 a Abs. 1 S. 1, WEG § 45 Abs. 1, |
| Stichworte: | Ausschluss der Anfechtung der als Nebenentscheidung ergangenen Kostenentscheidung, |
| Verfahrensgang: | LG Bielefeld 23 T 720/05 vom 15.11.2005 AG Herford 2 II 32/04 |
Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 13.03.2006, Aktenzeichen: 15 W 469/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-HAMM - 13.03.2006, 15 W 469/05" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum