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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 13.02.2002, Aktenzeichen: 2 BL 7/02 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 BL 7/02

Beschluss vom 13.02.2002


Leitsatz:Es besteht auch im Verfahren der besonderen Haftprüfung durch das Oberlandesgericht ein verfassungsrechtliches Verwertungsverbot hinsichtlich der dem Verteidiger und Beschuldigten unbekannten Aktenteile. Dieses Verwertungsverbot bezieht sich auch auf die wichtigen Gründe im Sinn des § 121 Abs. 1 StPO, die die Haftfortdauer rechtfertigen sollen.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 121,
Stichworte:Haftprüfung, verweigerte Akteneinsicht, Auswirkungen, wichtiger Grund,
Verfahrensgang:LG Hagen
AG Hagen

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