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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 13.01.2005, Aktenzeichen: 2 Ws 8/05 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ws 8/05

Beschluss vom 13.01.2005


Leitsatz:1. Über einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ist im Verfahren nach § 275 a StPO nicht durch Gerichtsbeschluss sondern durch Urteil zu entscheiden.

2. Einer Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach §§ 66 b Abs. 1, 66 Abs. 2 StGB steht nicht entgegen, wenn mehr als drei Taten vorliegen.

3. Zu den dringenden Gründen für die Annahme vor, dass gegen den Verurteilten die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wird.
Rechtsgebiete:StGB, StPO
Vorschriften:StGB § 66, StGB § 66 b, StPO § 275 a,
Stichworte:nachträgliche Sicherungsverwahrung, Gerichtsbeschluss, Urteil, Verfahren, formelle Voraussetzungen, vorläufige Unterbringung, dringende Gründe,
Verfahrensgang:LG Bochum vom 30.12.2004

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