JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 13.01.2005, Aktenzeichen: 2 Ws 8/05
| Leitsatz: | 1. Über einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung ist im Verfahren nach § 275 a StPO nicht durch Gerichtsbeschluss sondern durch Urteil zu entscheiden. 2. Einer Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach §§ 66 b Abs. 1, 66 Abs. 2 StGB steht nicht entgegen, wenn mehr als drei Taten vorliegen. 3. Zu den dringenden Gründen für die Annahme vor, dass gegen den Verurteilten die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet wird. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 66, StGB § 66 b, StPO § 275 a, |
| Stichworte: | nachträgliche Sicherungsverwahrung, Gerichtsbeschluss, Urteil, Verfahren, formelle Voraussetzungen, vorläufige Unterbringung, dringende Gründe, |
| Verfahrensgang: | LG Bochum vom 30.12.2004 |
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