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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 13.01.2004, Aktenzeichen: 15 W 377/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 377/03

Beschluss vom 13.01.2004


Leitsatz:1) Die in einem mit einer Gemeinde geschlossenen Kaufvertrag über ein Baugrundstück von den Erwerbern übernommene Verpflichtung, einen erhöhten Kaufpreis für den Fall zu zahlen, dass das auf dem Grundstück zu errichtende Wohngebäude von ihnen nicht über eine bestimmte Frist selbst genutzt wird, ist als bedingte Kaufpreisverpflichtung unter Hinzurechnung zu dem anderweitig vereinbarten Kaufpreis zu bewerten.

2) Die Bewertung dieser Verpflichtung hat mit einem Bruchteil des Nominalbetrages des zusätzlichen Kaufpreises zu erfolgen, der den Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Bedingung berücksichtigt.
Rechtsgebiete:KostO
Vorschriften:KostO § 20 Abs. 1, KostO § 44 Abs. 1,
Stichworte:Bewertung einer bedingten Kaufpreisverpflichtung,
Verfahrensgang:LG Münster 5 T 203/03 vom 14.08.2003

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