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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 12.12.2006, Aktenzeichen: 15 W 189/06 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 189/06

Beschluss vom 12.12.2006


Leitsatz:1) Haben sowohl die Registerabteilung als auch die Insolvenzabteilung des Amtsgerichts durch unanfechtbaren Entscheidung den Antrag des Insolvenzverwalters über das Vermögen einer GmbH, ihn von der Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer zu befreien, mangels eigener sachlicher Zuständigkeit abgelehnt, so kann im Verfahren nach § 145 FGG ein gleichlautender wiederholter Antrag des Insolvenzverwalters nicht erneut unter Hinweis auf die Rechtskraftwirkung der früheren Beschlussfassung zurückgewiesen werden.

2) Vielmehr muss in entsprechender Anwendung der §§ 36 Abs. 1 Nr. 6, 37 ZPO das Bestimmungsverfahren zur Behebung des negativen Kompetenzkonflikts eingeleitet werden.
Rechtsgebiete:GmbHG, FGG, InsO, ZPO
Vorschriften:GmbHG § 71 Abs. 3, FGG § 145, InsO § 58, ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, ZPO § 37,
Stichworte:negativer Kompetenzkonflikt zwischen der Register- und der Insolvenzabteilung des Amtsgerichts,
Verfahrensgang:LG Paderborn 7 T 2/06 vom 30.05.2006
AG Paderborn HRA 3600 vom 19.04.2006

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