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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 12.09.2000, Aktenzeichen: 2 Ws 234/00 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ws 234/00

Beschluss vom 12.09.2000


Leitsatz:Leitsatz:

Der Widerruf eines Geständnisses eröffnet nur in Ausnahmefällen die zulässige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 395 Nr. 5 StPO. Deshalb muß der Antragsteller in seinem Wiederaufnahmeantrag die Unwahrheit des Geständnisses sowie darüber hinaus einen ein einleuchtenden Beweggrund für das falsche Geständnis und den späten Widerruf nennen.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 359,
Stichworte:Wiederaufnahme des Verfahrens, Zulässigkeit des Antrags, neue Beweismittel, Widerruf eines Geständnisses, erforderlicher Vortrag für Wiederaufnahmeantrag,

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