JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 12.09.2000, Aktenzeichen: 2 Ws 234/00
| Leitsatz: | Leitsatz: Der Widerruf eines Geständnisses eröffnet nur in Ausnahmefällen die zulässige Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 395 Nr. 5 StPO. Deshalb muß der Antragsteller in seinem Wiederaufnahmeantrag die Unwahrheit des Geständnisses sowie darüber hinaus einen ein einleuchtenden Beweggrund für das falsche Geständnis und den späten Widerruf nennen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 359, |
| Stichworte: | Wiederaufnahme des Verfahrens, Zulässigkeit des Antrags, neue Beweismittel, Widerruf eines Geständnisses, erforderlicher Vortrag für Wiederaufnahmeantrag, |
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