JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 12.06.2003, Aktenzeichen: 35 W 8/02
| Leitsatz: | 1.) Hält der Handelsvertreter den vom Unternehmer nach entsprechender Verurteilung erteilten Buchauszug für unvollständig und verlangt im Wege der Zwangsvollstreckung die Erstellung eines Buchauszugs durch einen Sachverständigen (Ersatzvornahme nach § 887 ZPO), so kann der Unternehmer schon im Vollstreckungsverfahren (und nicht erst mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO) den Erfüllungseinwand jedenfalls dann erheben, wenn kein Streit über die Tatsachen besteht. 2.) Der Anspruch auf Ersatzvornahme erfordert die konkrete Darlegung, inwieweit und bei welchen Punkten/Geschäften der erteilte Buchauszug lückenhaft ist und welcher weiteren Angaben der Handelsvertreter bedarf, damit das Gericht prüfen kann, ob nur ein materieller Anspruch auf Ergänzung des Buchauszugs durch den Unternehmer besteht oder ob im Rahmen der Vollstreckung ein ergänzender Buchauszug durch einen Sachverständigen erstellt werden muss oder der Buchauszug völlig unbrauchbar ist, so dass er insgesamt von dem Sachverständigen neu erstellt werden muß. |
| Rechtsgebiete: | HGB, ZPO |
| Vorschriften: | HGB § 87 c Abs. 4, ZPO § 887, |
| Verfahrensgang: | LG Essen vom 14.02.2002 vom 14.02.2002 |
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