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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 12.06.2001, Aktenzeichen: 4 Ss 98/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 4 Ss 98/01

Beschluss vom 12.06.2001


Leitsatz:1. Nach Verwerfung der Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO kommt ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33 a StPO nur in Bezug auf den Vortrag von Verfahrensrügen in Betracht.

2. Stellt ein derartiger Antrag sich bei ausschließlich erhobenen Sachrügen inhaltlich als bloße Erhebung von Gegenvorstellungen gegen den Verwerfungsbeschluss dar, so ist in dem Nachverfahren eine Ablehnung der an der angegriffenen Entscheidung beteiligt gewesenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen.
Rechtsgebiete:StPO, GG
Vorschriften:StPO § 349, StPO § 33 a, GG Art 19,
Stichworte:Gegenvorstellungen, Ablehnung der Richter im Gegenvorstellungsverfahren, Beschlussverwerfung, Nachholung rechtlichen Gehörs, unzulässiges Ablehnungsgesuch,

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