JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 12.04.2005, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 55/05
| Leitsatz: | Soll mit der formellen Rüge geltend gemacht werden, dass der Betroffene ohne den Anwalt des Vertrauens an dem Hauptverhandlungstermin hat teilnehmen müssen, gehört zu den Formerfordernissen einer zulässigen Rüge nach § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO auch die Darlegung, die Einlassung des Betroffenen sei wegen des Ausbleibens des anwaltlichen Beistandes unberücksichtigt geblieben und den Betroffenen entlastenden Beweisanträge hätten nicht gestellt werden können. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 79, StPO § 80, StPO § 344, |
| Stichworte: | Verfahrensrüge, formelle Rüge, ausreichende Begründung, Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, |
| Verfahrensgang: | AG Hagen vom 06.10.2004 |
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