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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 12.04.2005, Aktenzeichen: 15 W 29/05 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 29/05

Beschluss vom 12.04.2005


Leitsatz:Die Nutzung der in der Teilungserklärung als "gewerbliche Einheit" ohne weitere Zweckbindung bezeichneten Räume als Begegnungsstätte eines deutsch-kurdischen Kulturvereins ist nicht unzulässig.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 15,
Stichworte:Nutzung eines als "gewerbliche Einheit" bezeichneten Teileigentums,
Verfahrensgang:LG Münster 3 T 103/03

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