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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 12.03.2009, Aktenzeichen: 4 Ss OWi 173/09 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 4 Ss OWi 173/09

Beschluss vom 12.03.2009


Leitsatz:Hat der Betroffene seine Fahrereigenschaft nicht eingeräumt, sondern lediglich nicht bestritten, das Fahrzeug bei dem ihm zur Last gelegten Verkehrsverstoß geführt zu haben, reicht das nicht aus, um ihn von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden.
Rechtsgebiete:OWiG
Vorschriften:OWiG § 74 Abs. 2, OWiG § 73 Abs. 2, OWiG § 80 Abs. 1,
Stichworte:unentschuldigtes Fernbleiben in der Hauptverhandlung, Entbindungsantrag, Verfahrensrüge, Versagung des rechtlichen Gehörs, rechtliches Gehör, Anforderungen an die Verfahrensrüge, Wiedergabe des Entbindungsantrages, Wiedergabe der ergangenen gerichtlichen Entscheidung, rechtsfehlerfreie Ablehnung von der Erscheinenspflicht, weiter Ermessensspielraum, Fahrereigenschaft nicht bestritten, kein Geständnis der Fahrereigenschaft, wirtschaftliche Verhältnisse, Überprüfungspflicht,
Verfahrensgang:AG Münster, vom 16.01.2009

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