JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 12.03.2004, Aktenzeichen: 35 W 2/04
| Leitsatz: | 1.) Eine Vereinbarung in einem Handelsvertretervertrag, wonach bei nicht erhobenen Einwendungen die Provisionsabrechnungen als anerkannt gelten, ist wegen Verstoßes gegen § 87 c Abs. 5 HGB nichtig. 2.) Verlangt der Versicherer vom Handelsvertreter wegen stornierter Versicherungsverträge Provisionen zurück, so hat er wegen § 87 a Abs. 3 HGB für jeden Einzelfall die Gründe der Beendigung des Vertrages, Zeitpunkt und Art der Mahnung und der Unterrichtung des Handelsvertreters über die Stornogefahr darzulegen sowie die Höhe der zurückzuzahlenden Abschlussprovisionen vorzurechnen. |
| Rechtsgebiete: | HGB |
| Vorschriften: | HGB § 87 c Abs. 5, HGB § 87 a Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Bielefeld 7 O 481/2002 vom 22.12.2003 |
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