JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 12.03.2002, Aktenzeichen: 15 W 358/01
| Leitsatz: | 1) Sieht die Teilungserklärung ein Stimmrecht in der Eigentümerversammlung nach Anzahl der Sondereigentumseinheiten vor, so führt die Unterteilung eines Wohnungseigentums nicht zu einer Stimmrechtsvermehrung. 2) Allein der Umstand, daß das Sondereigentum an drei räumlich selbständigen Wohnungseinheiten besteht, läßt nicht eine Auslegung der Teilungserklärung zu, daß die Unterteilung des betreffenden Wohnungseigentums zu einer Stimmrechtsvermehrung führen solle. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 25 Abs. 2, WEG § 8, |
| Stichworte: | Stimmrecht und Unterteilung eines Wohnungseigentums, |
| Verfahrensgang: | LG Dortmund 9 T 449/01 WEG AG Kamen 9 II 141/01 WEG |
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