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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 12.03.2002, Aktenzeichen: 15 W 358/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 358/01

Beschluss vom 12.03.2002


Leitsatz:1) Sieht die Teilungserklärung ein Stimmrecht in der Eigentümerversammlung nach Anzahl der Sondereigentumseinheiten vor, so führt die Unterteilung eines Wohnungseigentums nicht zu einer Stimmrechtsvermehrung.

2) Allein der Umstand, daß das Sondereigentum an drei räumlich selbständigen Wohnungseinheiten besteht, läßt nicht eine Auslegung der Teilungserklärung zu, daß die Unterteilung des betreffenden Wohnungseigentums zu einer Stimmrechtsvermehrung führen solle.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 25 Abs. 2, WEG § 8,
Stichworte:Stimmrecht und Unterteilung eines Wohnungseigentums,
Verfahrensgang:LG Dortmund 9 T 449/01 WEG
AG Kamen 9 II 141/01 WEG

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