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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 12.02.2004, Aktenzeichen: 2 Ss 39/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss 39/04

Beschluss vom 12.02.2004


Leitsatz:Damit das Revisionsgericht auf eine entsprechende Rüge hin prüfen kann, ob das Tatgericht die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Anwesenheitspflicht des Angeklagten im Sinne des § 247 Satz 2 StPO rechtsfehlerfrei bejaht hat, muss, wenn der Angeklagte während der Vernehmung eines Kindes aus der Hauptverhandlung entfernt wird, die Anordnung die konkreten Umstände benennen, aus denen die Besorgnis hergeleitet worden ist, das Kind werde ohne diese Maßnahme körperliche oder seelische Schäden erleiden, die über die Vernehmung hinaus noch eine gewisse Zeit andauern.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 247, StPO § 344,
Stichworte:Hauptverhandlung, Entfernung des Angeklagten, Begründung des Beschlusses, wesentlicher Teil der Hauptverhandlung, Tatortbesichtigung,
Verfahrensgang:LG Hagen vom 28.07.2003

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