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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 12.02.2003, Aktenzeichen: 4 Ss OWi 933/02 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 4 Ss OWi 933/02

Beschluss vom 12.02.2003


Leitsatz:Bei der Bemessung der Geldbuße ist eine Schätzung des wirtschaftlichen Vorteils, den der Betroffene erlangt hat, erlaubt, die insoweit tragenden Grundlagen müssen in der gerichtlichen Entscheidung jedoch dargelegt werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit der Nachprüfung zu erlauben. Erforderlichenfalls muss sich das Amtsgericht dazu sachverständiger Hilfe bedienen.
Rechtsgebiete:OWiG
Vorschriften:OWiG § 17,
Stichworte:Schwarzarbeit, Bemessung der Geldbuße, wirtschaftlicher Vorteil, Schätzung, Darlegung der Grundlagen, Sachverständigengutachten,
Verfahrensgang:AG Soest vom 30.07.2002

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