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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 12.02.2002, Aktenzeichen: 23 W 450/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 23 W 450/01

Beschluss vom 12.02.2002


Leitsatz:1. Die Kosten eines Verkehrsanwalts können grundsätzlich nur für die erste und zweite Instanz als Tatsacheninstanzen erstattungsfähig sein.

2. Dasselbe kommt für die Revisionsinstanz ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn, z.B. aufgrund einer Auflage des Revisionsgerichts, eine Unterrichtung des Revisionsanwalts über tatsächliche Umstände notwendig wird.
Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 2, ZPO § 104 Abs. 1, BRAGO § 52,
Stichworte:Erstattungsfähigkeit der in der Revisionsinstanz entstandenen Verkehrsanwaltskosten,
Verfahrensgang:LG Essen 41 O 120/96

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