JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 12.02.2001, Aktenzeichen: 23 W 8/01
| Leitsatz: | - kostensparende Prozeßführung nach Wegfall des Zulassungszwangs bei Landgerichtsprozessen in einem anderen Bezirk - Leitsatz: 1) Führt eine Partei einen Rechtsstreit vor einem Landgericht in einem anderen Landgerichtsbezirk, so muß sie nach Wegfall des Zulassungszwangs nunmehr unter Beachtung des Grundsatzes kostensparender Prozeßführung eine Prognose dahin stellen, ob die Prozeßvertretung durch einen Anwalt an ihrem Wohnort bzw. ihren Hausanwalt oder durch einen Anwalt am Sitz des Gerichts weniger Kosten verursacht; an diese Prognose sind keine hohen Anforderungen zu stellen. 2) Ein Verstoß gegen das Gebot zur sparsamen Prozeßführung kann der erstattungsberechtigten Partei nur vorgehalten werden, wenn sie bei der Auswahl ihres Prozeßbevollmächtigten zumindest fahrlässig nicht erkannt hat, daß hierdurch Mehrkosten anfallen, die bei gehöriger Überlegung hätten vermieden werden können; dafür trägt der kostenpflichtige Gegner die Darlegungs- und Beweislast. 3) Bei der Abwägung kann die Partei regelmäßig davon ausgehen, daß es letztlich von der Kostenseite her keinen nennenswerten Unterschied macht, ob sie oder einer ihrer Mitarbeiter eine Informationsreise zu einem Anwalt am Gerichtsort unternimmt oder ob ein Anwalt an ihrem Wohnsitz zum Gerichtsort fährt, um dort einen Gerichtstermin wahrzunehmen. 4) Bestellt die Partei einen Anwalt an ihrem Wohnsitz zum Prozeßbevollmächtigten, so muß sie davon ausgehen, daß die Wahrnehmung des Gerichtstermins durch einen unterbevollmächtigten Anwalt in der Regel teurer kommt als eine Terminsreise des Prozeßbevollmächtigten. 5) Tritt in einem solchen Falle ein unterbevollmächtigter Anwalt auf, so sind die dadurch entstandenen Kosten in Höhe der niedrigeren fiktiven Anwaltsreisekosten erstattungsfähig, die dem Prozeßbevollmächtigten notwendig entstanden wären, wenn er den Gerichtstermin wahrgenommen hätte. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BRAGO |
| Vorschriften: | ZPO § 91 Abs. 1, ZPO § 91 Abs. 2, ZPO § 78 Abs. 1, BRAGO § 53, |
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