JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 12.01.2004, Aktenzeichen: 2 Ws 326/03
| Leitsatz: | Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr ist nur gegeben, wenn das Verhalten des Beschuldigten aufgrund bestimmter Tatsachen den dringenden Tatverdacht begründet, dass er durch auf sachliche oder persönliche Beweismittel einwirken und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird. Bloße Vermutungen des Gerichts sind nicht ausreichend. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 112, |
| Stichworte: | Haftbeschwerde, Fluchtgefahr, hohe Strafe, Verdunkelungsgefahr, bestimmte Tatsachen, Vermutungen, |
| Verfahrensgang: | LG Bochum vom 19.12.2003 |
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