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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 12.01.2004, Aktenzeichen: 15 W 24/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 24/03

Beschluss vom 12.01.2004


Leitsatz:1) Die Bestimmung einer Teilungserklärung "soweit laufende Kosten für jede Einheit durch Messvorrichtungen oder in anderer Weise einwandfrei festgestellt werden können, trägt jeder Eigentümer die für sein Sondereigentum anfallenden Kosten allein" steht einem Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung nicht entgegen, dass die Heiz- und Warmwasserkosten zu 30 % nach Qm Wohnfläche und zu 70 % nach festgestelltem Verbrauch abzurechnen sind.

2) Denn die im Sondereigentum verursachten Kosten für Wärmeversorgung und Warmwasseraufbereitung können aufgrund von Messeinrichtungen nicht einwandfrei ermittelt werden.
Rechtsgebiete:WEG, HeizkostenVO
Vorschriften:WEG § 10, HeizkostenVO § 3, HeizkostenVO § 10,
Stichworte:Auslegung der Vorschrift einer Teilungserklärung über den Kostenverteilungsschlüssel, Heizkosten,
Verfahrensgang:LG Bielefeld 23 T 327/02 vom 10.12.2003
AG Lübbecke 7 II 3/02

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