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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 11.11.1999, Aktenzeichen: 23 W 408/99 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 23 W 408/99

Beschluss vom 11.11.1999


Leitsatz:Leitsatz:

- erstattungsfähige Verhandlungsgebühr nach dem Kostenwert bei übereinstimmender Erledigungserklärung

Werden nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung widerstreitende Kostenanträge gestellt, so fällt zugunsten der obsiegenden Partei eine erstattungsfähige Verhandlungsgebühr nach dem Kostenwert an; dies gilt auch darin, wenn mit Rücksicht auf die von Amts wegen zu treffende Kostenentscheidung auf die ausdrückliche Protokollierung entsprechender Anträge verzichtet wird.
Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Vorschriften:ZPO § 91 a, BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2,

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