JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 11.11.1999, Aktenzeichen: 23 W 408/99
| Leitsatz: | Leitsatz: - erstattungsfähige Verhandlungsgebühr nach dem Kostenwert bei übereinstimmender Erledigungserklärung Werden nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung widerstreitende Kostenanträge gestellt, so fällt zugunsten der obsiegenden Partei eine erstattungsfähige Verhandlungsgebühr nach dem Kostenwert an; dies gilt auch darin, wenn mit Rücksicht auf die von Amts wegen zu treffende Kostenentscheidung auf die ausdrückliche Protokollierung entsprechender Anträge verzichtet wird. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BRAGO |
| Vorschriften: | ZPO § 91 a, BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2, |
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