JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 11.11.1999, Aktenzeichen: 18 W 41/99
| Leitsatz: | Prozeßkostenhilfe § 116 S. 1 Ziff. 2 ZPO 1. Beteiligter i.S.v. § 116 S. 1 Ziff. 2 ZPO ist ein solcher Gläubiger, dem die Klageforderung abgetreten war und der sodann mit der klagenden Partei eine Rückabtretung zum Zwecke der Geltendmachung im Prozeß vereinbart hat, an den jedoch im Falle des Obsiegens der klagenden Partei der zuerkannte Betrag vereinbarungsgemäß ganz oder zu einem erheblichen Teil auszuzahlen ist. 2. Die Unterlassung der Rechtsverfolgung läuft allgemeinen Interessen nicht zuwider, wenn nur elf Kleingläubiger davon betroffen und/oder irr. Fall der Beitreibung der Klageforderung nur vier Arbeitsplätze (vorübergehend) gesichert sind. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 116 S. 1 Ziff. 2, |
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