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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 11.08.2005, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 322/05 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss OWi 322/05

Beschluss vom 11.08.2005


Leitsatz:Die Anordnung der ersten Vernehmung eines Betroffenen nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG bedarf keiner besonderen Form. Erfolgt die Anordnung schriftlich, ist grundsätzlich nach § 33 Abs. 2 OWiG die Unterzeichnung erforderlich, wofür ein vom Sachbearbeiter angebrachtes Handzeichen genügt. Es ist für die Frage der Unterbrechung der Verjährung unschädlich, wenn dieses Handzeichen nicht lesbar ist.
Rechtsgebiete:OWiG
Vorschriften:OWiG § 33,
Stichworte:Verjährungsunterbrechung, Anordnung der Vernehmung, Handzeichen des Sachbearbeiters, Lesbarkeit,
Verfahrensgang:AG Herne-Wanne vom 20.01.2005

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