JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 11.07.2002, Aktenzeichen: 15 W 144/02
| Leitsatz: | 1) Bei der erstmaligen Begründung einer Reallast müssen das Stammrecht und die aus ihr fließenden Ansprüche auf die Einzelleistungen notwendig in einem einheitlichen Rang im Sinne des § 879 BGB stehen. 2) Eine Reallast kann deshalb nicht mit dem Inhalt bestellt werden, daß die Rückstände Rang nach den übrigen aus der Reallast folgenden Ansprüchen (Stammrecht) haben, das Stammrecht somit im Falle der Zwangsversteigerung als bestehen bleibend in das geringste Gebot aufzunehmen ist. 3) Wegen Abweichung von der Entscheidung des BayObLG vom 11.10.1990 (BayObLGZ 1990, 282) wird die Sache dem BGH zur Entscheidung vorgelegt. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1105, |
| Stichworte: | Zulässiger Inhalt einer Reallast, |
| Verfahrensgang: | LG Münster 5 T 27/02 vom 21.02.2002 |
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