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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 11.06.2008, Aktenzeichen: 2 Ss 60/08 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss 60/08

Beschluss vom 11.06.2008


Leitsatz:Eine Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung setzt nicht voraus, dass die Behandlung des Opfers durch den Täter das Leben des Opfers konkret gefährdet hat. Ausreichend ist vielmehr, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell hierzu geeignet ist. In diesem Zusammenhang kann auch ein wuchtig gegen den Kopf des Verletzten geführter Kopfstoß lebensgefährlich sein.

Die Milderung des Strafrahmens steht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB in pflichtgemäßem Ermessen des Tatrichters und ist keinesfalls obligatorisch. Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände vorzunehmen, wobei die Versagung einer Strafmilderung insbesondere dann in Betracht kommt, wenn der Täter die Begehung von Straftaten in einem selbst zu verantwortenden (Alkohol-)-Rausch vorausgesehen hat oder hätte voraussehen können.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 224, StGB § 249, StGB § 49, StGB § 21,
Stichworte:gefährliche Körperverletzung, Kopfstoß, minderer schwerer Fall, Strafmilderung, Alkoholisierung,
Verfahrensgang:AG Witten, vom 05.09.2007

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