JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 11.06.2003, Aktenzeichen: 4 Ss 1140/02
| Leitsatz: | § 69 Abs. 1 StGB ist nicht nur bei Verkehrsverstößen, sondern grundsätzlich auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar, sofern sie im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen worden sind und sich daraus die mangelnde charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Dieser verkehrsspezifische - Zusammenhang ist aber nur gegeben, wenn durch das Verhalten des Täters eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer eintritt. Der Anlasstat müssen konkrete Hinweise dafür zu entnehmen sein, dass der Täter bereit ist, seine kriminellen Ziele über die im Verkehr gebotene Sorgfalt und Rücksichtnahme zu stellen. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 69, StGB § 69a, |
| Stichworte: | Fahrerlaubnisentziehung, |
| Verfahrensgang: | LG Paderborn vom 10.10.2002 |
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