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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 11.05.2004, Aktenzeichen: 15 W 163/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 163/04

Beschluss vom 11.05.2004


Leitsatz:Hat das Grundbuchamt - hier durch Beiziehung der Betreuungsakten - sichere Kenntnis davon, daß die Bevollmächtigung, die der von der Eintragung Betroffene erteilt hat, bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Eintragungsbewilligung erloschen war, kann und muß es einen weiteren Vertretungsnachweis auch dann verlangen, wenn die materiell-rechtlichen Erklärungen aufgrund des Rechtsscheintatbestandes des § 172 Abs. 1 und 2 BGB gegenüber dem Vertretenen bindend geworden sind.
Rechtsgebiete:GBO, BGB
Vorschriften:GBO § 19, BGB § 164, BGB § 172,
Stichworte:Prüfung des Fortbestehens der Bevollmächtigung,
Verfahrensgang:LG Detmold 3 T 375/03 vom 10.12.2003
AG Detmold Grundbuch von C 5719

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