JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 11.04.2005, Aktenzeichen: 2 Ws 3/05
| Leitsatz: | Eine unterbliebene oder unberücksichtigt gebliebene Anhörung ist nur dann entscheidungserheblich im Sinne von § 33 a StPO, wenn und soweit sie sich auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt hat. Hätte insbesondere der Betroffene nichts anderes vorgetragen, sich also nicht anders verteidigen können, als er tatsächlich bereits vorgetragen hat, oder ist es sonst ausgeschlossen, dass das Gericht bei ordnungsgemäßer Anhörung anders entschieden hätte, ist der Gehörsverstoß nicht entscheidungserheblich. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 33a, |
| Stichworte: | Anhörungsrüge, Nachholung des rechtlichen Gehörs, entscheidungserheblich, |
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