JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 11.03.2008, Aktenzeichen: 15 W 60/07
| Leitsatz: | 1. Die isolierte Beurkundung einer Löschungsbewilligung für eine in einem Grundstückskaufvertrag bewilligte Auflassungsvormerkung für den Fall einer Rückabwicklung des Vertrages (sog. Schubladenlösung) stellt regelmäßig eine unrichtige Sachbehandlung dar, deren Kosten außer Ansatz bleiben, wenn der Vertrag tatsächlich nicht rückabgewickelt werden muss. 2. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass der Notar von mehreren gleich sicheren Gestaltungsmöglichkeiten die kostengünstigste zu wählen hat, es sei denn, die Beteiligten wünschen nach ausführlicher Belehrung eine andere Gestaltung. Die Mitbeurkundung der Löschungsbewilligung oder einer entsprechenden Vollmacht für den Notar im Kaufvertrag sind im Verhältnis zur isolierten Beurkundung der Löschungsbewilligung als gleich sicher anzusehen. |
| Rechtsgebiete: | KostO |
| Vorschriften: | KostO § 16, |
| Stichworte: | Beurkundungsgebühren für eine sog. Schubladenlösung, |
| Verfahrensgang: | LG Arnsberg, 2 T 74/06 vom 07.12.2006 |
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