JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 11.03.2002, Aktenzeichen: 2 Ws 58/02
| Leitsatz: | Handelt es sich bei der im Rahmen der Außervollzugsetzung eines Haftbefehls getroffenen Anordnung nur der äußeren Form nach um eine Auflage, kann gegen diese Anordnung Beschwerde eingelegt werden. § 310 StPO gilt insoweit dann nicht. Ein (vorläufiges) Berufsverbot kann nicht in Form einer Haftverschonungsauflage erlassen werden. |
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB |
| Vorschriften: | StPO § 304, StPO § 310, StPO § 132, StPO § 116, StGB § 70, |
| Verfahrensgang: | LG Bochum |
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