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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 11.03.2002, Aktenzeichen: 2 Ws 58/02 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ws 58/02

Beschluss vom 11.03.2002


Leitsatz:Handelt es sich bei der im Rahmen der Außervollzugsetzung eines Haftbefehls getroffenen Anordnung nur der äußeren Form nach um eine Auflage, kann gegen diese Anordnung Beschwerde eingelegt werden. § 310 StPO gilt insoweit dann nicht.

Ein (vorläufiges) Berufsverbot kann nicht in Form einer Haftverschonungsauflage erlassen werden.
Rechtsgebiete:StPO, StGB
Vorschriften:StPO § 304, StPO § 310, StPO § 132, StPO § 116, StGB § 70,
Verfahrensgang:LG Bochum

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