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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 11.02.2003, Aktenzeichen: 15 W 387/02 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 387/02

Beschluss vom 11.02.2003


Leitsatz:1) Die Festsetzung des Regreßanspruchs der Landeskasse kann auch dann beschränkt auf die Einziehung eines dem Betroffenen möglicherweise zustehenden Anspruchs ausgesprochen werden, wenn es sich um einen Rückforderungsanspruch gem. § 528 BGB handelt.

2) Die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Solchen Anspruchs sind in dem Festsetzungsverfahren nicht abschließend aufzuklären.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1836 c, BGB § 1836 e,
Stichworte:Regreß der Landeskasse,
Verfahrensgang:LG Bochum 7 T 50/01 vom 04.09.2002
AG Herne 4 H XVII 231 vom 04.01.2001

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