JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 11.01.2007, Aktenzeichen: 15 VA 5/06
| Leitsatz: | 1) Ein Gegenstand ist bereits dann Unternehmensteil im Sinne des § 1059a BGB, wenn er im Rahmen der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung objektiv Teil des Betriebsvermögens im Sinne einer organisatorisch-wirtschaftlichen Einheit ist. Danach kann im Einzelfall auch ein einzelnes Betriebsgrundstück als Unternehmensteil zu bewerten sein. 2) Subjektive Zielsetzungen des Übertragenden oder des Übernehmenden sind für diese Bewertung ohne tragende Bedeutung. Auf die konkrete Verwendungsabsicht des Übernehmers und deren wirtschaftliche Realisierbarkeit kommt es nicht an. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1059a, |
| Stichworte: | Begriff des Unternehmensteils, |
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