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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 11.01.2005, Aktenzeichen: 15 W 412/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 412/04

Beschluss vom 11.01.2005


Leitsatz:1) Gegen die Ersteintragung eines Vereins steht einem Dritten nicht das Recht der Beschwerde mit dem Ziel der Einleitung eines Arntslöschungsverfahrens zu.

2) Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerdeführer, die in der Auseinandersetzung der wahrgenommenen Interessen einen konkurrierenden Standpunkt vertreten, den Satzungszweck des eingetragenen Vereins für gesetz- oder sittenwidrig halten.
Rechtsgebiete:FGG
Vorschriften:FGG § 20 Abs. 1, FGG § 142, FGG § 159,
Stichworte:Beschwerdebefugnis mit dem Ziel der Einleitung eines Arntslöschungsverfahrens,
Verfahrensgang:LG Münster 5 T 25/04

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