JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 11.01.1999, Aktenzeichen: 23 W 367/98
| Leitsatz: | Leitsatz: - Vergleichsgebühr aus der Staatskasse für beigeordneten Anwalt auch bei außergerichtlichem Vergleich Dem im Rahmen der Prozeßkostenhilfe uneingeschränkt beigeordneten Anwalt ist bei Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse zuzubilligen (Abkehr von der bisherigen Senatsrechtsprechung). |
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Vorschriften: | BRAGO § 122 Abs. 1, BRAGO § 23 Abs. 1, BRAGO § 37 Nr. 2, |
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