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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 11.01.1999, Aktenzeichen: 23 W 367/98 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 23 W 367/98

Beschluss vom 11.01.1999


Leitsatz:Leitsatz:

- Vergleichsgebühr aus der Staatskasse für beigeordneten Anwalt auch bei außergerichtlichem Vergleich

Dem im Rahmen der Prozeßkostenhilfe uneingeschränkt beigeordneten Anwalt ist bei Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse zuzubilligen (Abkehr von der bisherigen Senatsrechtsprechung).
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 122 Abs. 1, BRAGO § 23 Abs. 1, BRAGO § 37 Nr. 2,

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