JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 10.12.2001, Aktenzeichen: 4 Ausl. 141/2000 (95/01)
| Leitsatz: | Eine Erstattung der Kosten der Rechtshilfe durch den ersuchenden Staat kommt nur dann in betracht, wenn eine völkerrechtliche Übereinkunft dies zulässt. Eine Überbürdung der Kosten auf den Verfolgten ist im Gesetz nicht vorgesehen. |
| Rechtsgebiete: | IRG, BRAGO |
| Vorschriften: | IRG § 75, BRAGO § 107, |
| Stichworte: | Auslieferungshaftbefehl, Aufhebung, Verhältnismäßigkeit, Kosten im Auslieferungsverfahren, |
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