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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 10.12.1998, Aktenzeichen: 23 W 432/98 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 23 W 432/98

Beschluss vom 10.12.1998


Leitsatz:Leitsatz:

- keine gesondere Zwangsvollstreckungsgebühr für Klauselumschreibung

Die bloße Umschreibung einer bereits erteilten Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger ist gebührenrechtlich nicht der Erstellung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gleichzusetzen und löst daher keine gesondere Zwangsvollstreckungsgebühr nach dem §§ 57 Abs. 1 Satz 1, 58 Abs. 3 Nr. 2 BRAGO aus.
Rechtsgebiete:BRAGO, ZPO
Vorschriften:BRAGO § 57 Abs. 1 Satz 1, BRAGO § 58 Abs. 2 Nr. 3, ZPO § 733,

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