JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 10.12.1998, Aktenzeichen: 23 W 432/98
| Leitsatz: | Leitsatz: - keine gesondere Zwangsvollstreckungsgebühr für Klauselumschreibung Die bloße Umschreibung einer bereits erteilten Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger ist gebührenrechtlich nicht der Erstellung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gleichzusetzen und löst daher keine gesondere Zwangsvollstreckungsgebühr nach dem §§ 57 Abs. 1 Satz 1, 58 Abs. 3 Nr. 2 BRAGO aus. |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, ZPO |
| Vorschriften: | BRAGO § 57 Abs. 1 Satz 1, BRAGO § 58 Abs. 2 Nr. 3, ZPO § 733, |
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