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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 10.11.2008, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 700/08 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss OWi 700/08

Beschluss vom 10.11.2008


Leitsatz:Der Tatrichter darf gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf Radar- oder Messfotos verweisen, so dass das Rechtsbeschwerdegericht selbst überprüfen kann, inwieweit diese zur Identifizierung des Betroffenen geeignet sind. Bestehen bei der Überprüfung Zweifel an der Eignung des Lichtbildes als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers, muss der Tatrichter im Urteil nähere Angaben zur Feststellung der Identität machen und vor allem auch darlegen, warum er trotz der schlechten Qualität des Lichtbildes den Betroffenen als Fahrer hat identifizieren können. Solche Angaben sind erforderlich, wenn es sich bei den in Bezug genommenen Fotos um Papierausdrucke bzw. Computervergrößerungen handelt und diese unscharf und kontrastarm sind.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 267,
Stichworte:Täteridentifizierung, Lichtbild, Beweiswürdigung, Anforderungen,
Verfahrensgang:AG Hagen, vom 08.07.2008

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