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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 10.10.2003, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 598/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss OWi 598/03

Beschluss vom 10.10.2003


Leitsatz:1. Zur Begründung der Verfahrensrüge mit der die Verletzung des Akteneinsichtsrecht während der Hauptverhandlung geltend gemacht wird, reicht es nicht aus, wenn nur der Akteneinsichtsantrag und die daraufhin ergangene Entscheidung des Tatrichters mitgeteilt wird. Vielmehr muss ggf. auch noch vorgetragen werden, dass die Akte zum Zeitpunkt der Einsichtnahme nicht vollständig gewesen ist und welche Bestandteile gefehlt haben, sowie vor allem, welche Gründe einer - ggf. nochmaligen - erneuten und dann vollständigen Akteneinsicht entgegengestanden haben.

2. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge, dass eine nicht verlesene Urkunde zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht worden sei, gehört der Vortrag, dass die Urkunde auch nicht in anderer Weise, nämlich durch Vorhalt oder durch die Vernehmung von Zeugen, in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Ob zudem erforderlich ist, dass (immer) auch vorgetragen wird, dass von der Urkunde auch nicht im Wege des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO Kenntnis genommen worden ist, kann offen bleiben.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 147, StPO § 344, StPO § 261, StPO § 249,
Stichworte:Akteneinsicht, während der Hauptverhandlung, Aussetzung der Hauptverhandlung, ausreichende Begründung der Verfahrensrüge,
Verfahrensgang:AG Recklinghausen vom 03. Juni 2003

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