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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 10.08.2007, Aktenzeichen: 9 W 33/07 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 9 W 33/07

Beschluss vom 10.08.2007


Leitsatz:Wird ein Unterlassungsbegehren sowie ein Schmerzensgeldanspruch aus derselben unerlaubten Handlung hergeleitet, sind für die Streitwertfestsetzung die Werte der Anträge zu addieren; § 48 Abs. 4 GKG findet keine Anwendung, weil der vermögensrechtliche Zahlungsanspruch nicht aus dem nichtvermögensrechtlichen Unterlassungsanspruch folgt (gegen OLG Köln vom 18.08.1993 in OLGR 1993, 284).
Rechtsgebiete:GKG
Vorschriften:GKG § 48 Abs. 4,
Stichworte:Streitwert, Addition, vermögensrechtlicher und nicht vermögensrechtlicher Anspruch,
Verfahrensgang:LG Siegen, 2 O 462/06 vom 08.05.2007

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