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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 10.08.2004, Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 115/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 115/04

Beschluss vom 10.08.2004


Leitsatz:Die Strafvollstreckungskammer hat in Strafvollzugssachen den für erwiesen erachteten Sachverhalt, der ihrer rechtlichen Würdigung zugrunde liegt, in den Gründen ihres Beschlusses wenigstens in gedrängter Form unter Verzicht auf eine Bezugnahme darzulegen, damit eine rechtliche Überprüfung anhand der tatrichterlichen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer ermöglicht wird.
Rechtsgebiete:StGB, StVollzG
Vorschriften:StGB § 57, StVollzG § 10 Abs. 1,
Stichworte:Strafvollzug, Verlegung in den offenen Vollzug, Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, Begründung, Anforderungen an die Entscheidung,
Verfahrensgang:LG Dortmund vom 05.07.2004

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