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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 10.08.2000, Aktenzeichen: 3 W 18/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 W 18/01

Beschluss vom 10.08.2000


Leitsatz:Prozeßkostenhilfe im Arzthaftungsrecht

Eine beabsichtigte Klage ist nicht deshalb mutwillig, weil der Patient vor Klageerhebung die Gutachterkammer für ärztliche Behandlungsfehler nicht angerufen hat.

Der Umstand, daß die Gutachterkommission zur Offenlegung des Verfahrens und der Gutachter verpflichtet ist, bietet dem Senat keinen Anlaß von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Vorschriften:ZPO § 127 Abs. 2, ZPO § 567, ZPO § 114, BGB § 847, BGB § 823, BGB § 831, BGB § 30, BGB § 31,
Verfahrensgang:LG Münster 11 O 1091/00

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