JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 10.07.2002, Aktenzeichen: 5 Ws 218/02
| Leitsatz: | 1. Das Schweigen der Staatsanwaltschaft auf die im Verfahren der bedingten Entlassung gestellte Anfrage des Gerichts, ob auf die Anhörung des Sachverständigen verzichtet werde, kann nicht als ausdrücklicher Verzicht auf die Anhörung ausgelegt werden, der allein das Absehen von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen rechtfertigt. 2. Zum Verfahren zur Einholung des Verzichts des Verurteilten auf die mündliche Anhörung des Sachverständige, |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 454, |
| Stichworte: | bedingte Entlassung, Anhörung des Sachverständigen, Verzicht der Staatsanwaltschaft, |
| Verfahrensgang: | LG Dortmund vom 02.05.2002 |
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