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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 10.07.2001, Aktenzeichen: 15 W 81/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 81/01

Beschluss vom 10.07.2001


Leitsatz:Das Registergericht hat sowohl bei deklaratorischen (z.B. Änderung in der Person des Geschäftsführers einer GmbH) als auch bei konstitutiven Eintragungen (z.B. Sitzverlegung der Gesellschaft) eine Prüfungspflicht, ob der entsprechende Gesellschafterbeschluß ordnungsgemäß zustande gekommen ist, insbesondere ob die beschlussfassende Person GmbH-Gesellschafter oder zur Ausübung des Stimmrechts des Gesellschafters befugt war.

Ist allerdings ein Erwerb des Geschäftsanteils iSd § 16 GmbHG ordnungsgemäß bei der Gesellschaft angemeldet, so dass der Anmeldende gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter gilt, ist hieran auch das Registergericht gebunden. Die Fiktion des § 16 GmbHG hat insoweit materielle Wirkung.
Rechtsgebiete:GmbHG
Vorschriften:GmbHG § 16, GmbHG § 39,
Verfahrensgang:LG Bielefeld 24 T 30/00
AG Rheda-Wiedenbrück HRB 46991

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