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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 10.07.2000, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 216/2000 

OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss OWi 216/2000

Beschluss vom 10.07.2000


Leitsatz:Leitsatz

1. Der Grundsatz der Öffentlichkeit erfordert auch im Bußgeldverfahren, wenn die Hauptverhandlung außerhalb des Sitzungssaals fortgesetzt wird, zumindest dann einen Aushang am Gerichtssaal, in dem auf Ort und Zeit der (Weiter)Verhandlung hingewiesen wird, wenn in dem Ortstermin nicht nur die Örtlichkeit in Augenschein genommen wird, sondern die Hauptverhandlung dort auch mit Urteilsverkündung zum Abschluss gebracht wird.

2. Auch im Bußgeldverfahren ist es nicht Aufgabe des Betroffenen, seine Unschuld zu beweisen, vielmehr muss das Gericht mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln die Täterschaft des Betroffenen nachweisen.
Rechtsgebiete:StPO, GVG, OWiG
Vorschriften:StPO § 338 Nr. 6, StPO § 261, GVG § 169, OWiG § 71,
Stichworte:Grundsatz der Öffentlichkeit, Verlegung der Hauptverhandlung an einen anderen Ort, Aushang im Gericht, Ortstermin, Unschuldsvermutung im Bußgeldverfahren,

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