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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 10.07.2000, Aktenzeichen: 15 W 229/00 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 229/00

Beschluss vom 10.07.2000


Leitsatz:Leitsatz:

(vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines Prozeßfinanzierungsvertrages mit Schiedsgerichtsklausel)

1. Bedarf ein Prozeßfinanzierungsvertrag gegen Erfolgsbeteiligung im Blick auf die vorgesehene Schiedsgerichtsvereinbarung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, ist das Rechtsgeschäft insgesamt und nicht nur die Schiedsgerichtsvereinbarung am Wohl und an den Interessen des Betreuten zu messen.

2. Sieht der Betreuer ein erhebliches Prozeßrisiko, welches ihn daran hindere, ein Klageverfahren trotz vorhandener finanzieller Mittel anzustrengen, ist die Annahme des Tatrichters, die beabsichtigte Prozeßführung gefährde - die Prozeßfinanzierung hinweggedacht - das Vermögen des Betreuten, regelmäßig auch ohne weitere Ermittlungen ermessensfehlerfrei.

3. Ein Prozeßfinanzierungsvertrag ist je nach Vertragsgestaltung nicht geeignet, das Kostenrisiko des Betreuten zu beseitigen, wenn er z.B. die Kündigung der Vereinbarung durch den Prozeßfinanzierer erlaubt. Auch insoweit steht dem Tatrichter ein Ermessensspielraum zu.
Rechtsgebiete:BGB, FGG
Vorschriften:BGB § 1908 i Abs. 1, BGB § 1822 Nr. 12, FGG § 12,

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