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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 10.05.2007, Aktenzeichen: 3 Ss 35/07 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ss 35/07

Beschluss vom 10.05.2007


Leitsatz:Maßgebend für eine Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist allein, ob das Einverständnis des Verteidigers und des Angeklagten vorliegen. Auf die Motivation für ein ggf. nicht erklärtes Einverständnis kommt es nicht an.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 251,
Stichworte:Verlesung, Einverständnis, Motivation, Vorsatz, Beitragsvorenthaltung,
Verfahrensgang:LG Bielefeld vom 10.10.2006

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