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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 10.05.2005, Aktenzeichen: 3 Ws 185/05 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ws 185/05

Beschluss vom 10.05.2005


Leitsatz:Die gemäß § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO eingeschränkte Überprüfung des eines Bewährungsbeschlusses auf seine Gesetzmäßigkeit hin steht der Zulassung weiteren neuen Beschwerdevorbringens entgegen. Das Beschwerdegericht ist nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts zu setzen.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 453,
Stichworte:Bewährungsbeschluss, Anfechtbarkeit, Überprüfung, neues Vorbringen, Ermessen des Gerichts,
Verfahrensgang:LG Bielefeld vom 26.11.2004

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