JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 10.05.2005, Aktenzeichen: 3 Ws 185/05
| Leitsatz: | Die gemäß § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO eingeschränkte Überprüfung des eines Bewährungsbeschlusses auf seine Gesetzmäßigkeit hin steht der Zulassung weiteren neuen Beschwerdevorbringens entgegen. Das Beschwerdegericht ist nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle des erstinstanzlichen Gerichts zu setzen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 453, |
| Stichworte: | Bewährungsbeschluss, Anfechtbarkeit, Überprüfung, neues Vorbringen, Ermessen des Gerichts, |
| Verfahrensgang: | LG Bielefeld vom 26.11.2004 |
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