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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 10.05.2005, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 163/05 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ss OWi 163/05

Beschluss vom 10.05.2005


Leitsatz:Der gegen die Verhängung eines Fahrverbotes erhobene Einwand eines Betroffenen, der ihm zustehende Urlaub könne ihm nicht zusammenhängend gewährt werden, bedarf einer kritischen Überprüfung.
Rechtsgebiete:StPO, BKatV
Vorschriften:StPO § 267, BKatV § 4,
Stichworte:Geschwindigkeitsüberschreitung, Anforderungen an die Urteilsgründe, Geständnis, Fahrverbot, Absehen, berufliche Gründe, Anforderungen an die Begründung,
Verfahrensgang:AG Minden vom 12.01.2005

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