JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 10.05.2005, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 163/05
| Leitsatz: | Der gegen die Verhängung eines Fahrverbotes erhobene Einwand eines Betroffenen, der ihm zustehende Urlaub könne ihm nicht zusammenhängend gewährt werden, bedarf einer kritischen Überprüfung. |
| Rechtsgebiete: | StPO, BKatV |
| Vorschriften: | StPO § 267, BKatV § 4, |
| Stichworte: | Geschwindigkeitsüberschreitung, Anforderungen an die Urteilsgründe, Geständnis, Fahrverbot, Absehen, berufliche Gründe, Anforderungen an die Begründung, |
| Verfahrensgang: | AG Minden vom 12.01.2005 |
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