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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 10.05.2005, Aktenzeichen: 15 W 114/05 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 114/05

Beschluss vom 10.05.2005


Leitsatz:1) Die im griechischen Sprachgebrauch übliche Abwandlung der Namensführung weiblicher Namensträger ist bei der Eintragung in deutsche Personenstandsbücher zu berücksichtigen.

2) Die aus Art. 2 Abs. 1 NamÜbK abgeleitete Bindung des Standesbeamten an die Eintragung in dem von einer Konsularbehörde seines Heimatstaates ausgestellten Nationalpass bezieht sich lediglich auf die Schreibweise des Namens der betreffenden Person als Ergebnis der Transliteration in lateinische Buchstaben, nicht jedoch auf die Namensführung unter Berücksichtigung einer sprachlichen Abwandlung des Namens für weibliche Namensträger.

3) Es besteht danach keine Bindungswirkung an die Wiedergabe des Familiennamens einer griechischen Staatsangehörigen in ihrem Nationalpass, bei der die sprachliche Abwandlung in den für die Namensführung maßgeblichen griechischen Buchstaben berücksichtigt ist, jedoch bei der Wiedergabe in lateinischen Buchstaben auf Antrag unberücksichtigt geblieben ist.
Rechtsgebiete:EGBGB, NamÜbK
Vorschriften:EGBGB Art. 10, NamÜbK Art. 2 Abs. 1,
Verfahrensgang:LG Bochum 7 T 87/04 vom 01.03.2005
AG Bochum 22 III 113/03

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